Vásárlási feltételek

§ 1 Geltung der Bedingungen

1. Unsere Bestellungen und Aufträge erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Einkaufsbedingungen. Sie gelten mit Annahme des Auftrags oder der Bestellung oder mit deren Ausführung als anerkannt. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsvorfälle, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich von uns in Bezug genommen werden.

2. Gegenbestätigungen des Lieferanten unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Verkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. In einer Bezugnahme unsererseits auf ein Schreiben, das solche Bedingungen enthält, liegt kein Anerkenntnis solcher Bedingungen. Abweichungen von unseren Einkaufsbedingungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

§ 2 Angebot und Angebotsunterlagen

1. Bestellungen können schriftlich oder fernmündlich erteilt werden. Sie sind unverzüglich von dem Lieferanten schriftlich zu bestätigen.

2. Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von sieben Arbeitstagen seit Zugang an, so sind wir zum Widerruf berechtigt.

3. Nimmt der Lieferant die Bestellung mit Abweichungen an, so hat er uns in der schriftlichen Annahmeerklärung in deutlich hervorgehobener Form auf diese Abweichung hinzuweisen. Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn wir dieser Abweichung schriftlich zustimmen.

4. An Zeichnungen, Entwürfen und sonstigen Unterlagen, die von uns oder Dritten stammen, werden Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten. Sie dürfen sowohl direkt wie inhaltlich Dritten nur mit unserer ausdrücklichen Einwilligung zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden. Nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert inklusive aller Kopien und Abschriften zurückzugeben. Die Geheimhaltungsverpflichtung und das Verwertungsverbot gelten auch nach Abwicklung des Vertrages fort, bis das enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.

§ 3 Preise

1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung frei unserem Werk verzollt (DDP gemäß Incoterm 2000) bzw. der genannten Versandanschrift einschließlich Verpackung ein. Der Lieferant ist zur Rücknahme und Verwertung der Verpackung verpflichtet, sofern dies von uns verlangt wird. Anstelle der Rücknahme der Verpackung kann vom Lieferanten auch verlangt werden, dass er die Kosten für die gesetzlich vorgeschriebene Verwertung der Verpackung trägt.

2. Für die Ausarbeitung von Angeboten und Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und dergleichen wird von uns keinerlei Vergütung gewährt, sofern dies nicht besonders schriftlich vereinbart wird.

§ 4 Lieferung

1. Abweichungen von unseren Abschlüssen oder Bestellungen sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig.

2. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns. Ist die Lieferung der Waren nicht „frei Werk“ (DDP oder DDU gemäß Incoterm 2000) vereinbart, so hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen.

3. Sollte der Lieferant nicht in der Lage sein, die angegebene Lieferzeit einzuhalten, hat er uns unverzüglich hierüber schriftlich zu informieren. Erfolgt eine solche unverzügliche Information nicht und entsteht uns hierdurch ein Schaden, ist der Lieferant verpflichtet, uns diesen Schaden zu ersetzen. Auf das Ausbleiben notwendiger von uns zu liefernder Unterlagen kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er die Unterlagen schriftlich angemahnt und nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat.

4. Im Fall des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche, insbesondere der Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist zu. Als angemessen wird hier grundsätzlich eine Nachfrist von zwei Werktagen betrachtet.

5. Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, wir haben ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind uns zumutbar.

6. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die von uns bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.

§ 5 Erfüllungsort, Gefahrübergang, Dokumente

1. Erfüllungsort für Leistungen des Lieferanten ist der Ort, an den er die Ware zu liefern hat. Der Lieferant trägt die Sachgefahr bis zur Annahme der Ware durch uns oder unseren Beauftragten an dem Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.

2. Alle Lieferungen haben frei unserem Werk bzw. der genannten Versandanschrift zu erfolgen, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

3. Auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen sowie Rechnungen ist unsere Bestellnummer exakt anzugeben. Für Verzögerungen bei der Bezahlung der Ware, die auf einem Versäumnis dieser Angaben beruhen, stehen wir nicht ein.

4. Fälle höherer Gewalt und sonstige störende Ereignisse bei uns, die wir nicht zu vertreten haben und die uns die Erfüllung unserer Verpflichtungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. Streiks, rechtmäßige Aussperrung etc., entbinden uns von unseren Verpflichtungen aus dem Vertrag, Hindernisse vorübergehender Dauer jedoch nur für den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Frist. Soweit wir aufgrund der Behinderung kein Interesse mehr an dem Vertrag haben, können wir davon zurücktreten.

§ 6 Mängeluntersuchung und Gewährleistung

1. Die Annahme erfolgt unter dem Vorbehalt einer Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auf Richtigkeit und Vollständigkeit, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist.

2. Wir haben unsere Rügeobliegenheit nach § 377 HGB erfüllt, wenn wir eine Qualitäts- oder Quantitätsabweichung innerhalb von 14 Arbeitstagen nach Anlieferung der Ware angezeigt haben. Bei versteckten Mängeln genügt die Anzeige innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag, an dem die Mängel erkannt worden sind.

3. Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.

4. Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich uns zu. Der Lieferant kann die von uns gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist.

5. Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht uns in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen.

6. Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant auch von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei, es sei denn, er hat den Rechtsmangel nicht zu vertreten.

7. Mängelansprüche verjähren – außer in Fällen der Arglist – in drei Jahren, es sei denn, die Sache ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablieferung des Vertragsgegenstandes (Gefahrübergang).

8. Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Ersatzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Ware nach deren Ablieferung die Verjährungsfrist erneut zu laufen, es sei denn, der Lieferant hat sich bei der Nacherfüllung ausdrücklich und zutreffend vorbehalten, die Ersatzlieferung nur aus Kulanz, zur Vermeidung von Streitigkeiten oder im Interesse des Fortbestand der Lieferbeziehung vorzunehmen.

9. Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant die Kosten zu tragen.

§ 7 Zahlungsbedingungen

1. Ohne abweichende schriftliche Vereinbarung bezahlen wir den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung mit 3 % Skonto und innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung netto.

2. Erfüllungsort für unsere Zahlungen ist Iphofen. Zahlungen erfolgen nach unserer Wahl durch Übersenden von Verrechnungsschecks oder durch Überweisung auf Bank- oder Postscheckkonto. Maßgebend für die fristgerechte Zahlung ist der Tag der Scheckabsendung oder Banküberweisung.

3. Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen gegen uns ohne unsere schriftliche Zustimmung an Dritte abzutreten.

§ 8 Produkthaftung, Freistellung und Haftpflichtversicherungsschutz

1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns von Schadenersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, wenn er im Außenverhältnis selbst haftet. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt er insoweit die Beweislast.

2. Der Lieferant übernimmt in den Fällen des § 8 Ziff. 1 alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.

3. In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, unsere Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Rückrufaktion ergeben. Soweit möglich, werden wir den Lieferanten hiervon im Vorhinein unterrichten und ihm Gelegenheit zur Mitwirkung geben und uns mit ihm über eine effiziente Durchführung austauschen.

4. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von jeweils mindestens Euro 1.000.000,-- für Personenschäden einerseits sowie Sach- und Produktvermögensschäden andererseits zu unterhalten. Die Deckung muss sich auch auf Schäden im Ausland (einschließlich den USA, Kanada und Frankreich) erstrecken. Weitergehende Schadenersatzansprüche unsererseits bleiben hiervon unberührt.

5. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 9 Schutzrechte

1. Der Lieferant haftet dafür, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Schutzrechte Dritter verletzt oder beeinträchtigt werden.

2. Werden Ansprüche Dritter wegen einer Schutzrechtsverletzung gegen uns erhoben, so ist der Lieferant auf erstes Anfordern verpflichtet, uns von diesen Ansprüchen freizustellen es sei denn, er hat die Schutzrechtsverletzung nicht zu vertreten. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auch auf alle unsere notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den Dritten.

§ 10 Eigentumsvorbehalt, Beistellung, Werkzeuge

1. An den von uns beigestellten Teilen behalten wir uns das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung mit uns nicht gehörenden Gegenständen erwerben wir an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen einbezogenen Gegenständen. Der Lieferant verwahrt die in unserem Alleineigentum oder Miteigentum stehenden Sachen für uns.

2. An den von uns zur Verfügung gestellten Werkzeugen behalten wir uns ebenfalls das Eigentum vor. Der Lieferant darf die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einsetzen. Er hat die Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten hat er auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; Schadenersatzansprüche unsererseits bleiben unberührt. Die Regelung dieses Absatzes gilt entsprechend für Werkzeuge, die vom Lieferanten unter Vergütung anteiliger Werkzeugkosten erstellt werden.

3. Personen, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten im Werksgelände ausführen, haben die Bestimmungen der jeweiligen Betriebsordnung zu beachten. Die Haftung für Unfälle, die diesen Personen auf dem Werkgelände zustoßen, ist ausgeschlossen, soweit diese nicht durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen erfolgt.

§ 11 Unterlagen und Geheimhaltung

1. Alle durch uns zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen (einschließlich Merkmalen, die etwa übergebenen Gegenständen, Dokumenten oder Software zu entnehmen sind, und sonstige Kenntnisse oder Erfahrungen) sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Lieferanten nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung zum Zweck der Lieferung an uns notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind; sie bleiben unser ausschließliches Eigentum. Ohne unser vorheriges schriftliches Einverständnis dürfen solche Informationen – außer für Lieferungen an uns – nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden. Auf unsere Anforderung sind alle von uns stammenden Informationen (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassenen Gegenstände unverzüglich und vollständig an unszurückzugeben oder zu vernichten. Wir behalten uns alle Rechte an solchen Informationen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, Gebrauchsmustern, etc.) vor. Soweit uns diese von Dritten zugänglich gemacht wurden, gilt dieser Rechtsvorbehalt auch zugunsten dieser Dritten.

2. Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen und dergleichen, oder nach unseren vertraulichen Angaben oder mit unseren Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet, noch Dritten angeboten oder geliefert werden. Dies gilt sinngemäß auch für unsere Druckaufträge.

§ 12 Exportkontrolle und Zoll

1. Der Lieferant ist verpflichtet, alle erforderlichen Unterlagen und Genehmigungen (Exportbewilligungen, Zollpapiere, Ursprungserklärungen etc.) auf eigene Kosten eigenverantwortlich zu besorgen und alle anfallenden Zölle und Steuern zu begleichen. Der Lieferant stellt uns frei von sämtlichen Forderungen, die aufgrund einer Nichteinhaltung von Export- und/oder Importbestimmungen entstehen.

2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-) Exporten seiner Güter gemäß deutschen, europäischen, US Ausfuhr- und Zollbestimmungen sowie den Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslandes seiner Güter in seinen Geschäftsdokumenten zu unterrichten.

3. Auf unsere Anforderung ist der Lieferant verpflichtet, uns alle weiteren Außenhandelsdaten zu seinen Gütern und deren Bestandteilen schriftlich mitzuteilen sowie uns unverzüglich (vor Lieferung entsprechender hiervon betroffener Güter) über alle Änderungen der vorstehenden Daten schriftlich zu informieren.

§ 13 Ausführungsbedingungen (Technik)

1. Sollte zur Ausführung von Bestellungen über von uns übergebene Zeichnungen und Daten hinaus die Anfertigung weiterer Zeichnungen und Daten notwendig sein, übernimmt dies der Lieferant ohne besondere Vergütung.Die Zeichnungen sind nach Fertigstellung zur Maßkontrolle und entsprechender Freigabe zu übergeben.

2. Falls nicht ausdrücklich anders verlangt wird, sind bei allen Lieferungen und Leistungen deutsche Normen, die VDE- und VDI-Vorschriften, die Sicherheitsvorschriften der deutschen Behörden und Berufsgenossenschaften zu beachten.

3. Bei abnahmepflichtigen Liefergegenständen (Kessel, Druckbehälter usw.) hat der Lieferant auf seine Kosten die rechtzeitige Abnahme durch den TÜV oder die sonst für Abnahmen zuständigen Stelle zu veranlassen und uns die vorgeschriebenen Prüfzeugnisse zu beschaffen.

4. Wir behalten uns vor, die Liefergegenstände bereits während der Fertigung und/oder vor dem Versand beim Lieferanten zu inspizieren. Eine solche Prüfung gilt jedoch nicht als Abnahme und berührt die Gewährleistungspflicht des Lieferanten gemäß §6 dieser Einkaufsbedingungen nicht.

§ 14 Schlussvorschriften

1. Personenbezogene Daten des Lieferanten die wir im Zuge der Geschäftsbeziehungen zum Lieferanten erhalten haben, dürfen wir speichern und zum Zwecke der Abwicklung der Geschäftsbeziehung verarbeiten.

2. Nur mit unserer Zustimmung darf der Lieferant mit der bestehenden Geschäftsverbindung werben.

3. Gerichtsstand für all etwaige Streitigkeiten zwischen uns und dem Lieferanten aus jedem Geschäft, für das diese Einkaufsbedingungen gelten, ist nach unserer Wahl Iphofen oder der Sitz des Lieferanten. Für eventuelle Klagen gegen uns ist Iphofen ausschließlicher Gerichtsstand. Die gesetzlichen Vorschriften über ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.

4. Soweit einzelne Fragen nicht in diesen Einkaufsbedingungen geregelt sind, finden die allgemeinen Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen vom 17.07.1973 sowie das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 gelten jedoch nicht.

5. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige rechtlich wirksame Regelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zwecke am nächsten kommt.

Stand: September 2009

Knauf PFT GmbH & Co. KG
97346 Iphofen

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